Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Müller Frauenfeld Gruppe
1. Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen der Müller Frauenfeld Gruppe (nachfolgend Müller genannt), d.h. Müller Frauenfeld AG, Müller Gleisbau AG, Müller Technologie AG, M-Rail AG, RTE AG, Bahninfra AG, Müller Personal AG, verbindlich.
Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden "Partner" genannt) haben nur Gültigkeit, soweit sie von Müller schriftlich angenommen und anerkannt worden sind.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Bedingungen davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
2. Vertragsabschluss
Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn Müller nach Eingang der Bestellung, deren Annahme schriftlich bestätigt hat oder ein entsprechender Vertrag unterzeichnet wird.
3. Vermietung
Der Vertrag über die Vermietung von Arbeitsgeräten von Müller gilt als abgeschlossen, wenn ein entsprechender Vertrag unterzeichnet wird. Für allfällige Schäden an den Arbeitsgeräten während der Mietdauer haftet der Mieter.
Es gelten folgende Stornobedingungen:
-
Bis 30 Tage vor Mietbeginn:
Keine Stornogebühren. - Ab 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn:
20% des vereinbarten gesamten Mietzinses. - Weniger als 10 Tage vor Mietbeginn:
50% des vereinbarten gesamten Mietzinses.
4. Umfang der Lieferung
Für den Umfang und die Ausführung der Lieferung sowie für die Leistung von Müller ist die Auftragsbestätigung oder der entsprechende Vertrag massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden von Müller zusätzlich verrechnet.
Änderungen - insbesondere in Konstruktion und Ausführung - gegenüber der Auftragsbestätigung oder dem entsprechenden Vertrag bleiben von Müller ohne vorgängige Ankündigung vorbehalten.
5. Dokumentationen / Immaterialgüterrechte
Prospekte und Kataloge von Müller sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich.
Angaben in technischen Unterlagen von Müller sind nur verbindlich, wenn sie durch Müller schriftlich zugesichert sind.
Müller behält sich alle Rechte an Dokumentationen, Plänen und technischen Unterlagen vor. Der Partner anerkennt diese Rechte, insbesondere die Immaterialgüterrechte und das Know-how von Müller. Sämtliche Rechte verbleiben bei Müller. Der Partner verpflichtet sich, alle Informationen, die er im Zusammenhang mit der Lieferung bzw. Leistung erhält, geheim zu halten und insbesondere keine Zeichnungen, Pläne, Angebotstexte, Montagevorschriften, Berechnungen, Betriebsanleitungen usw. Drittpersonen zugänglich zu machen, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind.
6. Preise
Massgebend sind einzig die in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag von Müller enthaltene Preise. Für die Berechnung sind allein die in der Versandstätte von Müller festgestellten Gewichte, Masse oder Stückzahlen massgebend.
Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wird, netto, ab Werk, exkl. MWST, in Schweizer Franken und exklusiv allfälliger weiterer Steuern, Zölle, Verpackung, Transport, Versicherung und Montage.
Erhöhen sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahme die der Kalkulation zugrundeliegenden Kosten, wie zum Beispiel Wechselkurse, Rohmaterialpreise, Fracht- und Zollspesen, so ist Müller bis zum Zeitpunkt der Auslieferung berechtigt, die in der Auftragsbestätigung oder im Vertrag festgesetzten Preise entsprechend anzupassen.
Hält der Partner die im jeweiligen Vertrag vereinbarte Zahlungsfrist nicht ein, so ist er ohne Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an in Verzug und hat Verzugszinsen von 5% p.a. zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug behält sich Müller die sofortige Einstellung von geplanten Lieferungen oder Leistungen vor.
7. Projektierungskosten
Hat der Partner Müller mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt Müller jedoch nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat Müller das Recht, von ihm die Bezahlung der Projektierungskosten nach SIA-Tarif zu verlangen.
8. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt Müller Eigentümer der gesamten Lieferung. Der Partner ermächtigt hiermit Müller unwiderruflich, den Eigentumsvorbehalt jederzeit im amtlichen Register eintragen zu lassen. Der Partner hat bei der Eintragung mitzuwirken und hat Müller unverzüglich zu orientieren, wenn er oder die Ware das Domizil wechselt.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises haftet der Käufer für allfällige an der Ware seit Übergabe entstehende Mängel.
9. Lieferfrist
Die Lieferfrist beginnt, wenn die Bestellung durch Müller angenommen worden ist respektive mit dem Vertragsabschluss, frühestens jedoch nach Eingang aller vom Partner zu beschaffenden Angaben und Unterlagen sowie allfällig zu leistenden Anzahlungen.
Die Angabe der voraussichtlichen Lieferfrist erfolgt unverbindlich. Für die Einhaltung der Lieferfrist trägt Müller bestmöglich Sorge. Eine allfällige Verspätung der Lieferung gibt dem Partner weder das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, noch Anspruch auf Ersatz direkter oder indirekter Schäden, mittelbarer Schäden, Folgeschäden, Reflexschäden oder entgangenem Gewinn.
Die Lieferfrist wird angemessen verlängert insbesondere, wenn:
- Hindernisse auftreten, die Müller trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob diese bei Müller, Endkunden oder einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind Vorkommnisse höherer Gewalt, beispielsweise erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der benötigten Materialien, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse;
- Zahlungsverpflichtungen vom Partner nicht eingehalten werden.
10. Transport, Verzollung und Versicherung
Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Partners. Auf Wunsch des Partners organisiert Müller den Transport. Die Gefahr geht auf den Partner über mit der Aussonderung und Bereitstellung der Lieferung im Werk von Müller. Dies gilt auch dann, wenn porto- bzw. frachtfreie Lieferung der Ware vereinbart ist.
Die Versicherung für Transportschäden irgendwelcher Art obliegt dem Partner.
Der Partner ist verpflichtet, die für die Verzollung erforderlichen Unterlagen zu beschaffen und diese Müller zur Verfügung zu stellen.
11. Prüfung und Abnahme der Lieferung und Leistung
Der Partner hat die Lieferungen und Leistungen umgehend nach Erhalt zu prüfen. Beanstandungen gegenüber Müller haben spätestens innert acht Tagen nach Erhalt der Lieferung oder Leistung schriftlich zu erfolgen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen von Müller als genehmigt.
12. Gewährleistung
Allfällige Garantieleistungen von Müller müssen vertraglich vereinbart sein.
Die Gewährleistung von Müller ist ausgeschlossen:
- Wenn die Montagevorschriften von Müller und/oder die Betriebsanleitung von Müller nicht vollumfänglich eingehalten werden.
- Wenn der Partner oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung von Müller an der Lieferung selbst Veränderungen oder Reparaturen vornehmen.
- Bei Mängeln aufgrund natürlichen Verschleisses.
- Bei Mängeln aufgrund unsachgemässer Behandlung, Lagerung oder Aufstellung.
- Bei Mängeln, die aufgrund höherer Gewalt oder besonderer äusserer Einflüsse entstehen.
13. Ausschluss weiterer Haftung
Wegen Verletzung anderer vertraglicher oder ausservertraglicher Pflichten haftet Müller ausschliesslich für den nachgewiesenen, direkten Schaden, sofern dieser von Müller absichtlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist. Für leichte Fahrlässigkeit übernimmt Müller keinerlei Haftung. Müller haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Reflexschäden oder entgangenen Gewinn.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Frauenfeld. Das Vertragsverhältnis zwischen Müller und dem Partner untersteht schweizerischem Recht.
Datum/Version vom: 16.02.2018