Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für alle Lieferungen und Leistungen der Müller Frauenfeld Gruppe (nachfolgend Müller genannt), d.h. Müller Frauenfeld AG, Müller Gleisbau AG, Müller Technologie AG, Bahninfra AG, verbindlich.
Anderslautende Bedingungen des Vertragspartners (im Folgenden «Partner» genannt) haben nur Gültigkeit, soweit sie von Müller schriftlich angenommen und anerkannt worden sind.
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen nichtig oder unwirksam sein oder werden, so wird der übrige Teil dieser Bedingungen davon nicht berührt. Im Falle der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einer Klausel ist diese durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt und wirksam ist. In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn eine Lücke offenbar wird.
Das schriftliche Angebot von Müller ist gültig für die Dauer von 60 Tagen ab Ausgabedatum, falls nicht anders vereinbart.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen von Müller sind in den im Einzelfall massgebenden Vertragsunterlagen abschliessend aufgeführt. Grundsätzlich gilt als Preisbasis die im Leistungskatalog der Firma Müller beschriebenen Arbeiten. Müller ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese keine Preiserhöhungen bewirken. Ohne anderslautende Vereinbarung wird handelsübliches Installations- und anderes Material verwendet. Eine technisch bedingte Mehr- oder Minderlieferung der vereinbarten Menge bleibt vorbehalten.
3. Preise
Die Preise von Müller verstehen sich rein netto in Schweizer Franken (CHF), exkl. Mehrwertsteuer, ab Werk (EXW), ohne Verpackung. Sämtliche Nebenkosten wie z.B. Fracht, Verpackung, Versicherungen, Ausfuhr-, Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen, Bescheinigungen etc. gehen zu Lasten des Kunden. Ebenso hat der Kunde alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen erhoben werden.
Arbeiten nach Aufwand sowie Lieferungen und Leistungen, die über das ursprünglich Vereinbarte hinausgehen (z.B. vom Kunden gewünschte Änderungen oder vom Kunden verursachte Mehraufwendungen) oder deren Ursachen nicht von Müller zu vertreten sind, werden zusätzlich verrechnet. Für Regiearbeiten gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Regiepreise von Müller; für Nachträge die von Müller im Zeitpunkt des Nachtrags festgesetzten Konditionen.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, werden die Leistungen von Müller nach tatsächlichem Aufwand (Arbeitszeit und Material) in Rechnung gestellt. Haben die Parteien einen Festpreis vereinbart, ist Müller berechtigt, Mehrkosten, die nicht von Müller zu vertreten sind, wie z.B. Kosten für nachträgliche Änderungen des Auftragsinhalts oder -umfangs, Wartezeiten aufgrund verspäteter Vorbereitungsarbeiten usw., zusätzlich in Rechnung zu stellen.
Witterungsbedingte Ausgaben für winterliche Massnahmen und Witterungsschutz sind nicht enthalten; es sei denn, diese sind in der Leistungsbeschreibung als separate Positionen detailliert aufgeführt.
Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Kosten für behördlich vorgeschriebene Sanierungs- und Überwachungsmaßnahmen nach der Altlastenverordnung in der jeweils gültigen Fassung, Mehrkosten für die Entsorgung von projektbezogenen Bauabfällen (Aushub, Baustoffe) und Kosten für die Asbestsanierung nicht im Leistungspreis enthalten. Diese Kosten und Nebenkosten umfassen die Entsorgungskosten selbst sowie sonstige mit der Entsorgung zusammenhängende Aufwendungen sowie Erkundungskosten einschliesslich analytischer Arbeiten und Aufwendungen für die umwelttechnische Baubegleitung durch Fachleute.
Bei Bestellungen unter CHF 300.- Netto- Rechnungswarenwert ist Müller berechtigt, einen separaten Kleinmengenzuschlag von CHF 100.- zu verrechnen. Ausserdem ist Müller berechtigt, für Lieferungen und Leistungen, die innerhalb von 24 Stunden ab Bestellungseingang ab Werk (EXW) ausgeliefert werden müssen oder aufgrund ihrer Dringlichkeit zu Produktionsumstellungen führen, einen Zuschlag von 20% des Netto-Rechnungswarenwertes, mindestens aber CH 500.- zu verrechnen.
4. Preisanpassungen
Müller behält sich vor, Preise an die Teuerung anzupassen. Eine angemessene Preisanpassung kann – unabhängig von der vereinbarten Vergütungsart - auch dann erfolgen, wenn (i) staatliche bzw. behördliche Gesetze oder Vorschriften, (ii) Währungsparitäten, (ii) Rohstoffveränderungen, (iii) Energiepreisänderungen, (iv) Lieferfristen, (v) Ausführungs- bzw. Bauabläufe oder (vi) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen und Leistungen Änderungen erfahren, aus Gründen, die Müller nicht zu vertreten hat sowie (vii) wenn der Kunde von ihm zu erbringende Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt (z.B. wenn vom Kunden gemachte Angaben bzw. gelieferte Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen oder unvollständig sind).
5. Zahlungsbedingungen
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage netto ab Rechnungsdatum ohne Abzug und unter Ausschluss der Verrechnung ab Rechnungsstellung bzw. vereinbarten Zahlungstermin. Sofern nicht anders vereinbart, kann Müller monatlich Rechnung stellen. Die Zahlungsfrist ist auch einzuhalten, wenn beispielsweise Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen und Leistungen aus Gründen, die Müller nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen und Leistung nicht verunmöglichen.
Bei verspäteter Zahlung befindet sich der Kunde ohne Mahnung in Verzug und hat ab dem 31. Tag einen Verzugszins von 8% p.a. zu entrichten. Ein Zahlungsverzug berechtigt Müller zur Unterbrechung seiner Lieferungen und Leistungen sowie, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, zum vollständigen oder teilweisen Rücktritt vom Vertrag. Die Geltendmachung von Schadenersatz bleibt vorbehalten.
6. Fristen und Termine
Von Müller bestätigte Fristen und Termine sind lediglich Planungsgrössen. Für Geräte- und Materiallieferungen sind allein die Lieferfristen der Herstellerfirmen bzw. Lieferanten massgebend. Ist statt einer Frist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten Tag einer Frist.
Wird Müller an der Einhaltung von Liefer- bzw. Leistungsfristen aus Gründen gehindert, die Müller nicht zu vertreten hat, so verlängern sich die Fristen angemessen. Entsprechende Hinderungsgründe liegen insbesondere vor, wenn (i) der Kunde die zur Ausführung der vereinbarten Lieferungen und Leistungen nötigen Angaben und Unterlagen nicht rechtzeitig, vollständig und inhaltlich richtig zustellt, oder wenn der Kunde diese nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferungen und Leistungen verursacht; (ii) der Kunde oder Dritte ihren Zahlungs-, Mitwirkungs- oder sonstigen Pflichten bzw. Obliegenheiten nicht, nicht genügend oder nicht rechtzeitig nachkommen; oder (iii) wenn Hindernisse vorliegen, die Müller trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann und somit Müller die Erbringung von Lieferungen und Leistungen unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, wie beispielsweise Schlechtwetter, Streik, Aussperrung, Terrorakte, Krieg, Unruhen, Naturkatastrophen, Feuer, Wasser, Unfälle, Epidemien, Pandemien, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, behördliche Massnahmen und Unterlassungen, Ein- und Ausfuhrverbote, Energie- und Rohstoffmängel, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken u.ä. („höhere Gewalt“).
7. Vermietung
Der Vertrag über die Vermietung von Arbeitsgeräten von Müller gilt als abgeschlossen, wenn ein entsprechender Vertrag unterzeichnet wird. Für allfällige Schäden an den Arbeitsgeräten während der Mietdauer haftet der Mieter.
Es gelten folgende Stornobedingungen:
- Bis 30 Tage vor Mietbeginn: Keine Stornogebühren.
- Ab 29 bis 10 Tage vor Mietbeginn: 20% des vereinbarten gesamten Mietzinses.
Weniger als 10 Tage vor Mietbeginn: 50% des vereinbarten gesamten Mietzinses.
Der Partner verpflichtet sich, die von Müller gemieteten Geräte und Maschinen mit grösstmöglicher Sorgfalt zu verwenden und nur qualifiziertes Personal mit der Bedienung zu beauftragen. Ohne schriftliche Zustimmung von Müller ist es dem Partner ausdrücklich untersagt, technische oder sonstige Veränderungen an der Mietsache vorzunehmen.
Müller trägt die Kosten für die Wartung und Instandhaltung der vermieten Schienenfahrzeuge für die Dauer des Mietverhältnisses. Der Partner hat die täglichen Wartungsarbeiten (u.a. Kontrolle von Füllstand, Beleuchtung etc.) durchzuführen und die Betriebsstunden des Fahrzeugs monatlich zu melden. Vom Partner verursachte Schäden, wie z.B. Flachstellen usw., gehen zu seinen Lasten. Reparaturen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Müller durchgeführt werden.
Der Zeitpunkt der Wartungsarbeiten wird im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt. Dauern die Wartungs- und Reparaturarbeiten länger als 48 Stunden, wird für die Zeit des Ausfalls des Fahrzeugs keine Miete berechnet. Bei längerem Ausfall des Fahrzeugs bemüht sich Müller, so schnell wie möglich einen gleichwertigen Ersatz zu finden.
8. Projektierungskosten
Hat der Partner Müller mit der Ausarbeitung eines Projektes beauftragt, überträgt Müller jedoch nach Abgabe der Offerte dessen Ausführung nicht, so hat Müller das Recht, von ihm die Bezahlung der Projektierungskosten nach SIA-Tarif zu verlangen.
9. Mitwirkungspflicht
Der Kunde führt die vereinbarten, notwendigen und/oder üblichen Vorbereitungsarbeiten fachgemäss aus. Dazu gehört insbesondere der Aufbau einer ordnungsgemässen Projektorganisation sowie die rechtzeitige Prüfung und Abnahme der von Müller vorgelegten Konzepte, Zwischenresultate, Auswertungen, usw. Der Kunde ist ausserdem verpflichtet, Müller sämtliche erforderlichen Dokumentationen, Daten und Informationen, die für die Ausführung der von Müller zu erbringenden Lieferungen und Leistungen erforderlich sind, rechtzeitig und in geeigneter oder vereinbarter Form zu Verfügung zu stellen und Müller auf besondere technische Voraussetzungen und ortsspezifische Vorschriften und Normen aufmerksam zu machen. Bei Materialzulieferung durch den Kunden ist dieser im Übrigen verantwortlich für die vollständige, fristgerechte und korrekt verpackte Lieferung an den jeweiligen Müller Installationsplatz.
Bei Ausführung von Leistungen beim Kunden hat der Kunde die Sicherheit des Personals von Müller zu jeder Zeit zu gewährleisten und dem Personal die Benutzung geeigneter Werkstätten, Installations- und Arbeitsplätze unentgeltlich zu ermöglichen. Bei mangelhafter Sicherheit ist Müller berechtigt, Arbeiten abzulehnen oder umgehend einzustellen oder die erforderlichen Massnahmen zu Lasten des Kunden vorzunehmen.
Kommt der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, ist Müller berechtigt, diesen auf Kosten des Kunden selbst nachzukommen oder durch Dritte nachkommen zu lassen.
10. Eigentumsvorbehalt
Lieferungen und Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Müller. Der Kunde verpflichtet sich, bei der Erfüllung sämtlicher Formerfordernisse, die für die Rechtsgültigkeit eines Eigentumsvorbehaltes unabdingbar sind, auf erste Aufforderung und kostenlos mitzuwirken.
11. Werbeprospekte und technische Unterlagen
Werbeprospekte und Kataloge sowie Pläne, Zeichnungen und anderen technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie im Einzelfall einen integrierenden Vertragsbestandteil bilden und ausdrücklich als verbindlich zugesichert wurden. Müller behält sich alle Rechte an den entsprechenden Daten und Unterlagen vor.
12. Hard- und Software
Umfassen die Lieferungen und Leistungen auch Hard- und Software, so wird dem Kunden das nicht ausschliessliche und nicht übertragbare Recht zur Benutzung der Hard- und Software (inkl. entsprechender Dokumentation) zum vereinbarten Zweck eingeräumt. Alle sonstigen Rechte verbleiben uneingeschränkt bei Müller bzw. deren allfälligen Drittlieferanten (diesfalls gelten ausschliesslich die massgebenden Liefer- und Lizenzbedingungen des Drittlieferanten). Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde zur Gewährung von Unterlizenzen, Herstellung von Kopien (ausser zu Archivierungszwecken), Aktualisierung, Aufrüstung, Erweiterung, Disassemblierung, Dekompilation, Entschlüsselung, Zurückentwicklung der Software, usw. nicht berechtigt. Im Widerhandlungsfall ist Müller berechtigt, das Recht des Kunden zur Benutzung der Software fristlos zu widerrufen.
Gewünschte oder benötigte Zertifikate oder Zulassungen müssen durch den Besteller bei der Offertanfrage angegeben werden. Nachträgliche Prüfungen oder sonstige Aufwendungen in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden.
13. Gefahrtragung
Erbringt Müller Dienstleistungen, so trägt der Kunde zu jeder Zeit die Gefahrtragung bezüglich seiner Werke und Maschinen sowie bezüglich der von ihm zur Verfügung gestellten Materialien, Ersatzteile und Hilfsmittel (inkl. Altmetalle, wiederverwertbare Konstruktionsbauteile, Gefahrengüter etc.). Bei Lieferverträgen erfolgt der Gefahrenübergang auf den Kunden mit Abgang der Lieferung ab Werk bzw. bei Werk(liefer)verträgen mit dem Einbau der Lieferung. Wird der Transport einer Lieferung auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, welche Müller nicht zu vertreten hat, verzögert, so geht die Gefahr im ursprünglichen (für die Ablieferung ab Werk vorgesehenen) Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
14. Transport und Verpackung
Der Transport inklusive Verpackung (Incoterms 2020) erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Besondere Wünsche im Zusammenhang mit dem Transport sind Müller rechtzeitig bekannt zu geben und allfällige Beanstandungen unverzüglich an Müller sowie den letzten Frachtführer zu richten.
15. Prüfung und Abnahme
Sofern vereinbart, findet eine vom Kunden und Müller gemeinsam durchzuführende Abnahmeprüfung statt. Wo es erforderlich wird können Teilabnahmen durchgeführt werden. Diese haben nicht den Charakter einer Endabnahme.
Die abschliessende Abnahmeprüfung hat innert 30 Tage, nachdem Müller die entsprechende Abnahmebereitschaft gemeldet hat, zu erfolgen. Allfällige Mängel sind in einem beidseitig zu unterzeichnenden Protokoll festzuhalten. Geringfügige Mängel, welche die Funktionalität nicht wesentlich beeinträchtigen, verhindern die Abnahme nicht.
Im Übrigen hat der Kunde die von Müller erbrachten Lieferungen und Leistungen innert angemessener Frist, spätestens aber innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Unterlässt der Kunde dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als vorbehaltlos genehmigt bzw. abgenommen.
Die Abnahme bzw. Genehmigung der Lieferungen und Leistungen gilt auch dann als erfolgt, (i) wenn der Kunde an einer eventuellen Abnahmeprüfung nicht teilnimmt, sich weigert ein Abnahmeprotokoll zu unterzeichnen oder die Abnahme aus anderen Gründen, welche Müller nicht zu vertreten hat, nicht innerhalb von spätestens 30 Tagen nach Anzeige der Abnahmebereitschaft durchgeführt wird; (ii) wenn der Kunde die Lieferungen und Leistungen in Gebrauch bzw. Betrieb nimmt, an Lager legt oder in anderer Weise stillschweigend genehmigt; oder (iii) wenn der Kunde die Annahme unberechtigt verweigert.
Gewährleistungsansprüche für Mängel, die anlässlich der unterbliebenen Prüfung oder einer allfälligen gemeinsamen Abnahme bei Anwendung der üblichen Sorgfalt durch den Kunden hätten entdeckt werden müssen, fallen dahin.
16. Gewährleistung
Im Gewährleistungsfall kann Müller nach freiem Ermessen die Mängel durch Nachbesserung beseitigen, im Austausch mängelfreie Waren oder Werke liefern oder eine entsprechende Preisminderung gewähren. Ersetzte Teile werden Eigentum von Müller.
Bei Auftreten eines Mangels ist der Kunde verpflichtet, umgehend geeignete Massnahmen zur Schadensminderung zu treffen und Müller angemessen Zeit und Gelegenheit zur Mängelbehebung zu gewähren.
Müller trägt die in seinem Werk anfallenden Kosten einer allfälligen Mängelbehebung. Ist die Mängelbehebung nicht im Werk von Müller möglich, werden die damit verbundenen zusätzlichen Kosten vom Kunden getragen. Die Kosten für Ein- und Ausbau sowie Transport von mangelhaften Teilen gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden.
Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die auf Umstände zurückzuführen sind, welche nicht von Müller zu verantworten sind. Hierzu gehören insbesondere Störungen aufgrund der Nichtbefolgung von Betriebs- und Wartungsvorschriften; übermässige oder sonst unsachgemässe Beanspruchung; chemische oder elektrolytische Einflüsse; ungeeignete Betriebsmittel; Einflüsse durch einen Fremdleistungsanteil; sowie Verschleiss und Abnutzung im Normalbetrieb (z.B. durch Fahrleitungsnetz-Topographie, Fahrfrequenz, Strombezug, Rekuperation, Witterung, Luftverschmutzung, EMV). Die Gewährleistung ist generell ausgeschlossen, wenn der Kunde oder Dritte ohne vorgängige schriftliche Genehmigung von Müller Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Im Übrigen übernimmt Müller keine Gewährleistung, dass Software bzw. Programme fehlerfrei und ohne Unterbrechung mit allen vom Kunden gewünschten Konfigurationen eingesetzt werden können. Dies gilt ebenfalls für bauseits bzw. vom Kunden geliefertes bzw. bereitgestelltes Material.
Für Lieferungen und Leistungen von Subunternehmen bzw. Lieferanten, die vom Kunden vorgeschrieben werden, übernimmt Müller die Gewährleistung ausschliesslich im Rahmen der Gewährleistungsverpflichtung der betreffenden Subunternehmen bzw. -Lieferanten. Für Apparate und Maschinen gilt in jedem Fall und maximal die jeweilige Garantie bzw. Gewährleistung des entsprechenden Herstellers bzw. Lieferanten.
17. Gewährleistungsfrist
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate. Ist zwischen den Parteien eine gemeinsame Abnahme vereinbart, so beginnt die Gewährleistungsfrist im Zeitpunkt, in der die Abnahme stattgefunden hat bzw. gemäss Ziffer 14 spätestens hätte stattfinden müssen.
Im Übrigen beginnt die Gewährleistungsfrist im Falle von Leistungen mit Beendigung der Leistungserbringung und im Falle von Lieferungen mit dem Abgang der Lieferungen ab Werk. Werden die Lieferungen und Leistungen, bzw. deren Versand, Transport, usw. aus Gründen verzögert, die Müller nicht zu vertreten hat, endet die Gewährleistungsfrist spätestens 24 Monate nach Meldung der Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft.
Für Ersatzteile, Upgrades, nachgebesserte Teile und dergleichen endet die Gewährleistungsfrist 6 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist gemäss Absatz 1 dieser Ziffer 17.
18. Haftung
Müller haftet für unmittelbare und direkte Schäden, die Müller bei der Vertragserfüllung schuldhaft verursacht hat, bis zum Betrag von maximal 10% der Vertragssumme, gesamthaft maximal CHF 1'000'000.- (eine Million Schweizer Franken). Jede weitergehende Haftung für Schäden aller Art und gleich aus welchem Rechtsgrund ist im gesetzlich zulässigen Umfang wegbedungen, so insbesondere die Haftung für mittelbare und indirekte Schäden, Folgeschäden, unvorhersehbare Schäden und reine Vermögensschäden (z.B. Umsatzausfälle, Betriebsunterbruch, entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Regressforderungen; Schäden etc.). Die Haftung für Personenschäden bleibt unbeschränkt. Das Wandelungsrecht ist in jedem Fall ausgeschlossen.
Verlangt ein Partner Entwicklungen, die über die anerkannten Regeln der Technik hinausgehen, so haftet Müller nicht für Schäden, die durch die Anwendung von zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung noch nicht allgemein anerkannten Regeln der Technik entstehen. Jegliche Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Partner ohne Zustimmung Änderungen an den Arbeitsergebnissen von Müller vornimmt oder diese Arbeitsergebnisse für andere als die vereinbarten Zwecke verwendet.
Der Partner verpflichtet sich, Müller von etwaigen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die auf solche Änderungen oder eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung der Arbeitsergebnisse durch den Partner zurückzuführen sind. Der Partner stellt Müller auch bei Schadensersatzansprüchen aus Produkthaftung frei, sofern der Anspruch nicht ausschließlich auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Müller beruht. Müller übernimmt keine Haftung für von ihr gekaufte Produkte, die sich später als fehlerhaft erweisen.
Der Partner haftet für alle Unfälle und Schäden, die dem Partner, seinem Personal oder Dritten durch ein Verschulden des Personals des Partners oder anderen Umständen entstehen. Müller haftet nicht für entgangenen Gewinn und Folgeschäden, die durch verspätete Lieferung, falsche Wartung oder Ausfall von gemieteten Fahrzeugen oder explizit auch nicht für Schadenersatzforderungen jeglicher Art (bspw. Schadenersatzforderung infolge Betriebsausfalls, Bahnersatz etc. entstehen).
19. Regiearbeiten
Für Regiearbeiten gelten die aktuellen Müller Regietarife. Durch den Kunden unterzeichnete Regierapporte gelten als Anerkennung entsprechend erbrachten Lieferungen und Leistungen. Regierapporte gelten auch dann als genehmigt, wenn der Kunde diese innert 7 Kalendertagen ab Zustellung nicht beanstandet.
20. Vertragskündigung
Es gelten die gemäss den im Einzelfall massgebenden Vertragsunterlagen geltenden Kündigungsmöglichkeiten und –modalitäten. Bei wiederkehrenden Leistungen gilt mangels anderer Abrede ein beidseitiges Kündigungsrecht von sechs Monaten auf Ende eines Kalendermonats.
Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Kündigung aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor (i) bei schuldhafter schwerer Vertragsverletzung durch den anderen Vertragspartner, welche trotz schriftlicher Abmahnung nicht innert angemessener Nachfrist vollständig beseitigt wird, oder (ii) wenn der andere Vertragspartner dauerhaft zahlungsunfähig ist oder gegen ihn ein Konkurs- oder Nachlassverfahren beantragt oder eröffnet wird oder mangels Masse die Eröffnung abgelehnt wird.
21. Schutzrechte
Sollte ein Dritter die Verletzung seiner Schutzrechte durch die Lieferungen und Leistungen von Müller geltend machen, so werden sich Müller und der Kunde bei der Abwehr dieser Ansprüche gegenseitig unterstützen. Der Kunde ist verpflichtet, Müller sofort zu informieren, falls ein Dritter unter irgendeinem Rechtstitel entsprechende gegen Müller oder den Kunden gerichtete Ansprüche geltend macht. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Wird durch rechtskräftiges Urteil festgestellt oder anerkennt Müller selber ausdrücklich, dass durch die Lieferungen und Leistungen von Müller ein Schutzrecht eines Dritten unmittelbar verletzt wird, so wird Müller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche nach seiner Wahl entweder (i) die Lieferungen und Leistungen soweit ersetzten oder abändern, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht (wobei die ersetzten oder abgeänderten Lieferungen und Leistungen für den vom Kunden angestrebten Einsatz tauglich bleiben müssen); (ii) dem Kunden das Recht zum weiteren Gebrauch der Lieferungen und Leistungen verschaffen (z.B. durch Erwerb einer Lizenz des Dritten); (iii) die Lieferungen und Leistungen ganz oder teilweise zurücknehmen und dem Kunden das dafür geleistete Entgelt zurückerstatten; oder (iv) den Kunden von allen Ansprüchen des Dritten freistellen. Die Haftung von Müller aus dieser Ziffer 19 ist, in Ergänzung von Ziffer 17, zusätzlich begrenzt auf 10% der gesamten Vertragssumme für den betroffenen Teil der von Müller erbrachten Lieferungen und Leistungen. Entsteht die Schutzrechtsverletzung dadurch, dass der Kunde die Lieferungen und Leistungen zweckentfremdet oder in Verbindung mit Programmen oder Einrichtungen verwendet, welche nicht von Müller geliefert worden sind, so ist Müller von jeder Haftung entbunden.
22. Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, die Daten und Unterlagen gemäss Ziffer 10, sowie Know-how, Daten und andere nicht allgemein zugänglichen Informationen von Müller, über die er Kenntnis erlangt, nur im Rahmen des Vertragszwecks zu verwenden und vertraulich zu behandeln. Jede andere Verwendung bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung durch Müller. Die Geheimhaltungspflicht dauert auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses während 5 Jahren fort. Im Übertretungsfalle ist der Aufwand von Müller mit 10% der gesamten Vertragssumme zu entschädigen (weitergehender Schadenersatz bleibt vorbehalten).
23. Datenschutz
Der Kunde verpflichtet sich und garantiert, dass für Müller oder Dritte betreffende personenbezogene Daten, die durch den Besteller im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zu Müller zur Kenntnis gelangen, vertraulich behandelt werden. Der Kunde hat alle diese Informationen und Ergebnisse insbesondere vor dem Zugriff Dritter zu schützen und alle sonstigen gesetzlichen in- und ausländischen Datenschutzbestimmungen zu beachten.
Die Verpflichtungen bleiben auch nach vollständiger Erfüllung der Lieferung bzw. Leistung durch die Müller sowie nach Beendigung der Geschäftsbeziehung zum Kunden aufrecht.
Im Falle des Verstosses des Kunden gegen eine dieser Verpflichtungen ist Müller berechtigt, für jeden Verstoss eine Pönale in Höhe von 5 % der Bruttoabrechnungssumme zu verlangen. Die vereinbarte Pönale steht Müller unabhängig vom Verschulden des Kunden zu; der Nachweis eines entsprechenden Schadens ist nicht erforderlich. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche von Müller bleiben auch bei leichter Fahrlässigkeit des Kunden unberührt.
24. Compliance, Corporate Goverannce
Der Kunde hat Müller spätestens mit Annahme des Angebots schriftlich zu informieren, falls der Kunde oder Mitglieder seiner Geschäftsführung innerhalb der letzten fünf Jahre vor Auftragsbestätigung von einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern rechtskräftig verurteilt wurden und hat unverzüglich schriftlich zu informieren, falls der Kunde oder Mitglieder seiner Geschäftsführung zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Auftragsbestätigung und Abnahme der Lieferungen/Leistungen von Müller vor einem nationalen Gericht wegen Bestechung von Amtsträgern angeklagt sind. Diese Information dient der Erfüllung der Anforderungen der OECD-Empfehlung für Bestechungsprävention im Zusammenhang mit staatlichen Exportgarantien.
Der Kunde ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen.
Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
Verstösst der Kunde schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist Müller unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.
Der Kunde verpflichtet sich, alle Vorgaben der Müller Compliance Nachhaltigkeit, 2024 einzuhalten. Mit dem Akzeptieren der AGB bestätigt der Kunde die vollständige Einhaltung.
25. Umweltfreundliche Produkte
Unsere Kunden achten darauf, dass bei der Entwicklung von Produkten und Dienstleistungen sparsam mit Energie und natürlichen Ressourcen umgegangen wird. Unsere Kunden halten grundsätzlich die REACH-Verordnung sowie die Vorgaben der RoHS-Richtlinie und der SVHC-Verordnung ein.
26. Arbeitsschutz und Arbeitsrecht
Der Kunde verpflichtet sich, bei der Beschäftigung von Personal alle für die Beschäftigung und Überlassung von Personal geltenden gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften über illegale Beschäftigung, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen, Sicherheit, Gleichstellung und Sozialversicherungsbeiträge.
Beim Betreten von Gebäuden, Arealen bzw. Bau- oder Montagestellen von Müller sind auch die Sicherheitsvorschriften und -bestimmungen von Müller zu beachten. Bei Nichtbeachtung lehnt Müller jede Haftung ab.
27. Übrige Bestimmungen
Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sowie alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Partei-Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Ausdrückliche Vorbehalte von Müller gegenüber Anordnungen, Weisungen oder Massnahmen des Kunden oder bezüglich tatsächlicher Verhältnisse können jedoch schriftlich oder mündlich erfolgen.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Sinn und Zweck möglichst nahekommende Bestimmung ersetzt.
Der Kunde darf den Vertrag sowie daraus hervorgehende Rechte und Pflichten nur nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung durch Müller ganz oder teilweise an Dritte (einschliesslich Gruppen- bzw. Konzerngesellschaften) abtreten oder übertragen.
Müller ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Dritte (Sub- Unternehmer, Sub-Beauftragte, Sublieferanten) beizuziehen.
Sollten Teillieferungen bzw. –Leistungen erbracht werden, so werden auf diese die Bestimmungen betreffend Abnahme und Gewährleistung jeweils gesondert angewendet.
Lässt eine Beschreibung in den Vertragsunterlagen verschiedene Auslegungen zu und wird dies nicht vor Vertragsausführung schriftlich bereinigt, so gilt die Auslegung von Müller als verbindlich.
Bei Differenzen verschiedener Sprachversionen dieser AGB ist die deutsche Version massgebend.
28. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist am Sitz von Müller. Müller ist aber auch berechtigt, den Kunden an seinem Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht ausschliesslich dem materiellen schweizerischen Recht. Die Bestimmungen des „Wiener Kaufrechts“ (CISG) sowie die Kollisionsnormen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich wegbedungen.
Datum/Version 29.01.2025
Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen haben ausschliessliche Gültigkeit und gelten für alle von der Müller Frauenfeld Gruppe (nachfolgend Müller genannt), d.h. Müller Frauenfeld AG, Müller Gleisbau AG, Müller Technologie AG, Bahninfra AG, Bürgi Bohrtechnik erteilten Aufträge. Allgemeine Geschäftsbedingungen und andere Vertragsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn Müller diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
Der Lieferant muss die Lieferungen und Leistungen, denen der Auftrag zugrunde liegt, sorgfältig und professionell erbringen, (nachstehen auch der Gegenstand des Vertrags genannt). Hierbei sind die geeignetsten Materialien zu verwenden, und es ist geschultes Personal einzusetzen. Der Gegenstand des Vertrags umfasst auch sämtliche Lieferungen und Leistungen, die nicht ausdrücklich von Müller bestellt wurden, die aber für die spezifizierte Funktion des Vertragsgegenstands notwendig oder normalerweise erforderlich sind.
Alle Vereinbarungen und rechtlich relevanten Erklärungen der Vertragspartner bedürfen für ihre Gültigkeit der Schriftform. Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise als ungültig herausstellen, ersetzen die Vertragspartner diese Bestimmung durch eine neue Vereinbarung, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der ungültigen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
Bei Differenzen zwischen sprachlichen Versionen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen hat die deutsche Fassung Vorrang.
2. Vertragsdokumente
Sofern nicht anders im Auftrag angegeben, besteht der Vertrag aus den im Folgenden genannten Dokumenten in der angegebenen Rangfolge:
- Das Auftragsformular und seine Anhänge,
- diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen, die sich
entweder auf der Rückseite der Müller Auftragsformulare finden oder als fester Bestandteil beigefügt sind. Sie haben Vorrang vor anderen Bedingungen, insbesondere vor den Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten, (sofern existierend), die auf dessen Geschäftsbögen, Empfangsbestätigungen, Voranschlägen, Rechnungen, Auflistungen usw. erscheinen.
Begriffe im Singular schliessen den Plural ein und umgekehrt, je nach Kontext.
Der Lieferant stimmt bedingungslos und auch für die Zukunft allen Positionen zu, die den Auftrag ausmachen, siehe Auflistung oben, und die zusammen eine untrennbare Einheit bilden.
Keine stillschweigende Absprache hat für Müller Gültigkeit. Keine Absprache zwischen den Parteien, die vor der Erteilung des Auftrags getroffen wurde, hat Einfluss auf dessen Bestimmungen.
3. Ausführung des Auftrags
Nach der Angebotsanfrage, auch in Bezug auf den beabsichtigten Zweck der Lieferungen oder Leistungen, sorgt der Lieferant für die einwandfreie Fertigung oder ordnungsgemässe Erbringung der Leistungen in Übereinstimmung mit dem Auftrag, dem Fachregelwerk, den Industriestandards und deren vorgesehenem Zweck.
Der Lieferant stimmt zu, dass die Auftragsdokumente und die später von Müller beigestellten Dokumente eventuell nicht alle Details enthalten und dass er aufgrund seiner Erfahrung und Qualifikation für fähig angesehen wird, entweder in eigener Verantwortung alle notwendigen Ergänzungen vorzunehmen oder diese bei Müller anzufordern.
Der Lieferant ist dafür verantwortlich, auf Basis seiner Beratungspflicht als Sachkundiger Müller über Fehler oder Unterlassungen zu informieren, die er in den von Müller oder dem Kunden beigestellten Dokumenten gefunden hat, und er wird unter eigener Verantwortung und mit vorheriger Zustimmung von Müller alle notwendigen Änderungen an den Auftragsbestimmungen vornehmen. Solche Korrekturen dürfen nicht zu einer Minderung der Qualität der Ausrüstung führen noch zu einer Preiserhöhung oder Fristenverlängerung.
Der Lieferant ist verantwortlich für die Bereitstellung sämtlicher erforderlicher Mittel für die Erbringung von Leistungen durch den Lieferanten, ausgenommen solche Mittel, die formell im Auftrag als unter die Zuständigkeit von Müller fallend genannt sind.
Der Lieferant ist verantwortlich für die Sicherung aller Autorisierungen und Genehmigungen seitens der Behörden bzw. öffentlichen Einrichtungen, die für die Lieferungen oder Leistungen erforderlich sind. Der Lieferant liefert Müller alle notwendigen Dokumente für Verwaltungszwecke bzw. Exportformalitäten (Packlisten, vorläufige Exportdokumente, Ursprungszeugnisse, technische Dateien usw.).
Der Lieferant sichert zu, dass die Lieferungen die erforderlichen Zertifikate und Eignungsnachweise gemäss den gestellten Anforderungen beinhalten, zum Beispiel die CE-Kennzeichnung betreffend.
Der Lieferant bestätigt seine Beachtung der geltenden steuerlichen, sozialen und kommerziellen Vorgaben. Er verpflichtet sich, Müller auf Anfrage Nachweise für die Fortführung seiner Beachtung zu liefern.
Der Lieferant trägt die Konsequenzen aller steuerlichen oder steuerrechtlichen Änderungen, was Verzögerungen oder Preisänderungen nicht rechtfertigt.
Zieht der Lieferant ein Ereignis, ein Fakt oder eine Handlung als Grundlage einer Forderung seinerseits in Erwägung, hat er innerhalb einer Frist von zehn (10) Tagen ab dessen/deren Wirksamkeit Müller per Einschreiben mit Rückschein entsprechend in Kenntnis zu setzen. Kommt er dem nicht nach, gilt dies als Verzicht auf jeglichen Anspruch in Verbindung mit solchen Ereignissen, Fakten oder Handlungen.
4. Auftrag und Auftragsbestätigung
Müller stellt dem Lieferanten den Auftrag zu. Der Vertrag tritt mit der Annahme des Auftrags durch den Lieferanten in Kraft. Der Lieferant bestätigt die Annahme durch die unverzügliche Rücksendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von 3 Arbeitstagen. Vom Lieferanten in der Auftragsbestätigung vorgenommene Änderungen und Zusätze gelten nur, wenn Müller diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Trifft die Bestätigung nicht ein, und der Lieferant lehnt den Auftrag ganz oder teilweise innerhalb von 10 Tagen nach Auftragsdatum schriftlich nicht ab, gilt der Auftrag ohne Einschränkungen und Änderungen als angenommen. Durch Annahme des Auftrags erklärt der Lieferant, dass er im Besitz sämtlicher für die Erfüllung des Vertrags erforderlicher Informationen und Dokumente ist. Die Allgemeinen Verkaufsbedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung.
5. Änderungen und zusätzliche Leistungen
Als Ausnahme, auch dann, wenn angesichts der Dringlichkeit des Projekts gefordert, kann Müller dem Lieferanten mündlich eine Änderungsanweisung erteilen. Der hat sich an diese zu halten. Müller stellt dem Lieferanten innerhalb von zehn (10) Tagen eine schriftliche Bestätigung der Änderung zu.
Führt nach Ansicht des Lieferanten eine solche Änderung zu zusätzlichen Kosten oder sie hat Einfluss auf die Gewährleistungen, benachrichtigt der Lieferant Müller unverzüglich schriftlich vor der Ausführung, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach dem Datum, zu dem Müller die Änderungsmitteilung herausgegeben hat. Dies hat per E-Mail zu erfolgen. Die Nachricht des Lieferanten gibt die Auswirkung der Änderung an und schliesst notwendige Belegunterlagen ein. Andernfalls hat die Änderung keine Auswirkungen für den Lieferanten, was auch für Preis und Lieferzeit gilt.
Nur wenn die Bedingungen gemäss Abschnitt 6 (Preis) in vollem Umfang erfüllt sind, kann der Preis in gegenseitigem Einvernehmen so angeglichen werden, dass der genannten Änderung Rechnung getragen wird. Der neue Preis wird dann auf Basis der Sätze und Preise gemäss dem Auftrag festgelegt, sofern Müller diese für angemessen erachtet. Können sie nicht angewendet werden, müssen Müller und der Lieferant einen angemessenen Preis vereinbaren. Dem Lieferanten wird dann eine Auftragsänderung zugestellt.
Bis zum Erreichen einer solchen Vereinbarung erfolgt die Bezahlung der Lieferungen und Leistungen auf Basis der von Müller angebotenen Preise. Der Lieferant hat die Änderung umzusetzen.
6. Preise und Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders vereinbart, sind die im Auftrag genannten Preise verbindlich. Sie schliessen sämtliche Kosten, Gebühren und andere Auslagen in Verbindung mit der Erfüllung des Vertrags ein, inbegriffen alle zusätzlichen Kosten für eine Lieferung ‚Zoll bezahlt‘ (Lieferort) gemäss INCOTERMS 2020 (Entladen eingeschlossen). Die Mehrwertsteuer (MWSt) ist separat auszuweisen. Wartezeiten während des Entladens sind vom Lieferanten zu tragen.
Bei Aufträgen ohne Festpreis muss der Lieferant Müller vor Auftragsausführung einen Richtpreis nennen. Dies wird nur nach der schriftlichen Genehmigung des Richtpreises bindend (mit Ausnahme kleiner Aufträge bis zu CHF 500,-). Der Lieferant stellt sicher, dass Müller unter vergleichbaren Umständen zumindest dieselben Vergünstigungen zugestanden werden wie der am meisten favorisierten Drittpartei.
Die Zahlung erfolgt grundsätzlich netto innerhalb von 60 Tagen ab Datum der Vertragserfüllung und der Rechnungsstellung. Bei mangelhafter Lieferung bzw. Leistungserbringung erfolgt keine Zahlung, wenn nicht innerhalb von 30 Tagen der Mangel behoben oder für eine Ersatzlieferung gesorgt oder die Leistung erneut erbracht wurde. Müller behält sich das Recht vor, Gegenforderungen in Rechnung zu stellen.
Müller ist jederzeit berechtigt, sämtliche Beträge, die seitens des Lieferanten unter dem Auftrag zahlbar sind, einschliesslich Vertragsstrafen für Verzögerungen, Kosten aufgrund von Müller entstandenen Schäden durch mangelnde Konformität der Güter oder Leistungen, gegen an den Lieferanten unter diesem Vertrag zahlbare Summen aufzurechnen.
7. Liefertermin und Konsequenzen bei Nichterfüllung
Der Lieferant muss jede Sendung deutlich kennzeichnen und die geforderten Güter, Papiere, Dokumentationen und Lieferscheine beifügen (einschliesslich eines Exemplars für Müller). Teil- und Restlieferungen sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sie sind als solche zu kennzeichnen. Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die einwandfreie Verpackung und den Transport. Alle mechanischen Teile sind in geeigneter Weise gegen Beschädigung und Korrosion zu schützen, und isolierende Teile müssen darüber hinaus gegen Feuchtigkeit geschützt werden. Alle Sonderanweisungen für Verpackung und Transport gemäss dem Auftrag sind vom Lieferanten zu beachten. Alle Kosten, Gebühren und andere Auslagen in Verbindung mit Verpackung und Transport sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant hat den Vertragsgegenstand entsprechend zu versichern.
8. Transport und Verpackung
Der Lieferant muss jede Sendung deutlich kennzeichnen und die geforderten Güter, Papiere, Dokumentationen und Lieferscheine beifügen (einschliesslich eines Exemplars für Müller). Teil- und Restlieferungen sind nur nach ausdrücklicher Vereinbarung zulässig. Sie sind als solche zu kennzeichnen.
Der Lieferant trägt die volle Verantwortung für die einwandfreie Verpackung und den Transport. Alle mechanischen Teile sind in geeigneter Weise gegen Beschädigung und Korrosion zu schützen, und isolierende Teile müssen darüber hinaus gegen Feuchtigkeit geschützt werden. Alle Sonderanweisungen für Verpackung und Transport gemäss dem Auftrag sind vom Lieferanten zu beachten.
Alle Kosten, Gebühren und andere Auslagen in Verbindung mit Verpackung und Transport sind vom Lieferanten zu tragen. Der Lieferant hat den Vertragsgegenstand entsprechend zu versichern.
9. Versicherung
Der Lieferant stimmt zu, auf eigene Kosten bei einer vertrauenswürdigen Versicherungsgesellschaft eine Versicherung abzuschliessen und zu unterhalten, die die finanziellen Konsequenzen von Verantwortlichkeiten abdeckt, die sich für ihn in Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrags ergeben können. Darin inbegriffen sind auch seine zivilrechtliche Haftung und die Berufshaftpflicht in einer dem Auftrag angemessenen Höhe. Eine solche Versicherung ist so lange aufrecht zu erhalten, wie die Pflichten des Lieferanten andauern.
Müller behält sich das Recht vor, den Lieferanten aufzufordern, zur Abdeckung jeglicher Haftungsansprüche in Verbindung mit dem Auftrag auf eigene Kosten zusätzliche Versicherungen abzuschliessen oder für notwendig gehaltene Änderungen an bestehenden Versicherungen vornehmen zu lassen.
Schliesst der Lieferant die erforderliche Versicherung nicht ab bzw. erhält er sie nicht aufrecht, behält Müller sich das Recht vor, auf Kosten des Lieferanten die erforderliche Versicherung abzuschliessen bzw. aufrechtzuerhalten.
Der Lieferant stimmt zu, diesem Auftrag die Versicherungszertifikate beizufügen, denen die Deckung für die einzelnen Risiken zu entnehmen ist. Höhe und Umfang der Deckung sowie der Gültigkeitszeitraum sind in den Versicherungszertifikaten anzugeben.
Die Angabe der Deckungshöhen im Rahmen der Versicherung stellt in keiner Weise eine Beschränkung der Haftung des Lieferanten dar.
Müller lässt keine Rechnungstellung in Verbindung mit dem Abschluss der Versicherungspolice durch den Lieferanten oder mit der Zahlung einer Versicherungsprämie durch den Lieferanten zu.
Diese Klausel ist fester Bestandteil des Auftrags, der im Falle der Nichtannahme durch den Lieferanten von Müller nicht erteilt worden wäre.
10. Erfüllungsort, Nutzen und Risiken und Eigentumsübergang
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Erfüllungsort für die Lieferung bzw. Leistungserbringung durch den Lieferanten der Hauptsitz von Müller oder deren eingetragene Niederlassungen.
Bei Lieferungen mit Montagepflicht gehen Nutzen und Risiko bei Auftragsannahme auf Müller über. Bei Lieferungen ohne Montagepflicht erfolgt dies bei Anlieferung am Erfüllungsort gemäss dem Vertrag. Das Eigentum geht bei Anlieferung am Erfüllungsort über, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Zahlung.
Von Müller für die Ausführung eines Auftrags beigestelltes Material verbleibt auch nach dessen Verarbeitung im Eigentum von Müller, selbst wenn der Wert der Arbeiten höher ist als der des beigestellten Materials
11. Nonkonformitäten
Wird an einem zwischen den Parteien vereinbarten Erfüllungsort bei den Lieferungen bzw. am Ergebnis der Leistungen mangelnde Konformität festgestellt, kann Müller diese in vollem Umfang ablehnen.
Allerdings behält sich Müller das Recht vor, (i) den Lieferanten zum Ersatz oder der Reparatur der abgelehnten Lieferungen bzw. des abgelehnten Ergebnisses der Leistungen innerhalb des von Müller vorgegebenen Zeitrahmens aufzufordern oder (ii) nach eigenem Ermessen selbst den Ersatz oder die Reparatur durchzuführen oder von Dritten durchführen zu lassen, nachdem dem Lieferanten eine Aufforderung zugestellt wurde, die von diesem 8 Kalendertage unbeachtet geblieben ist, gerechnet ab Eingang der Aufforderung beim Lieferanten oder (iii) für die Lieferungen bzw. die Ergebnisse der Leistungen eine Preisminderung zu verlangen oder (iv) den Auftrag ganz oder teilweise zu beenden. In jedem Fall sind alle Kosten und Risiken vom Lieferanten zu tragen.
Der Lieferant unterstützt die Arbeiten von Müller oder von Dritten und stellt die bereits fertiggestellten Tools, Zeichnungen, Studien und andere Dokumente bei, die für die Ausführung der Lieferungen bzw. die Erbringung der Leistungen erforderlich sind.
12. Gewährleistung und Behebung von Mängeln
Der Lieferant bietet Müller eine vollständige rechtliche und materielle Gewährleistung. Der Lieferant haftet für den einwandfreien Zustand und die vereinbarte Eignung des Vertragsgegenstands für normale Zwecke und für die dem Lieferanten bekannt gegebenen Zwecke sowie für gewährleistete Eigenschaften.
Die Garantiezeit beträgt (i) zwei Jahre ab Anlieferung des Vertragsgegenstands am Erfüllungsort oder (ii) bei Gütern, die für eine Montage vorgesehen sind, fünf Jahre ab der Abnahme des Systems, in das sie eingebaut wurden. Die Garantiezeit wird in jedem Fall um die Zeit verlängert, während derer der Vertragsgegenstand aufgrund eines Mangels bzw. dessen Behebung nicht genutzt werden kann. Gewährt der Hersteller eine längere Garantiezeit oder wurde eine solche zwischen Müller und dem Lieferanten vereinbart, hat diese Regelung Vorrang. Im Falle der Behebung oder einer Ersatzlieferung oder -leistung beginnt in jedem einzelnen Fall die Garantiezeit neu. Müller ist berechtigt, Mängelrügen zu jeder Zeit innerhalb der Garantiezeit einzureichen. Zahlungen seitens Müller stellen keinen Verzicht auf das Recht zur Mängelrüge dar.
Bei einem Gewährleistungsanspruch ist Müller berechtigt, nach eigenem Ermessen eine Korrektur, einen Preisnachlass, Ersatz (wenn notwendig, von anderer geeigneterer Bauweise/Auslegung) oder die Stornierung zu verlangen. Der Lieferant trägt alle Kosten in Zusammenhang mit der Behebung von Mängeln (einschliesslich Transport und Reisekosten). In dringenden Fällen und sollte der Lieferant die Mängel nicht beheben oder dies nicht ordnungsgemäss ausführen, obwohl ihm eine angemessene Kulanzzeit gewährt wurde, ist Müller auch berechtigt, die Mängel selbst zu beheben oder beheben zu lassen oder auf Kosten des Lieferanten Ersatz zu beschaffen.
Müller behält sich ausdrücklich das Recht vor, weitere Ersatzansprüche in jedem Fall geltend zu machen. Indirekte Vorteile für Müller, die sich aus der nachträglichen Behebung von Mängeln ergeben, werden nicht berücksichtigt.
Rohmaterialien und Halbfertigprodukte, die sich während der Verarbeitung als mangelhaft erweisen, sind zu ersetzen, ungeachtet der Zeit, die zwischen Lieferung und Bestimmung des Mangels vergangen ist.
Die Gültigkeit der Lieferantengarantie läuft noch 6 Monate über die vereinbarte Garantiezeit hinaus.
Auf Anfrage hat der Lieferant kostenfrei alle Informationen zu liefern, die die Einhaltung rechtlicher Anforderungen belegen, und er muss alle rechtlich verbindlichen Erklärungen für die Materialien oder Produkte bezüglich der Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen vorlegen. Die Haftung des Lieferanten unterliegt geltendem Recht, und es darf für Müller keine Beschränkung in Bezug auf die Haftungsklausel geben, auch im Hinblick auf die vertraglichen und rechtlichen Gewährleistungen des Lieferanten (wie Garantien bei versteckten Mängeln usw.).
13. Haftung und Entschädigung
Grundsätzlich gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Weist der Vertragsgegenstand Mängel auf, muss der Lieferant auf erste Anfrage von Müller hin die vollen Kosten für die Feststellung der Mängel übernehmen (einschliesslich aller Kosten für die Entfernung und die Montage des Vertragsgegenstands in ein System).
Der Lieferant entschädigt Müller auf erste Anfrage hin in Bezug auf alle Ansprüche Dritter im Rahmen der Produkthaftung und des Schutzes geistigen Eigentums in Verbindung mit dem Vertragsgegenstand, und er hält Müller in vollem Umfang schadlos. Der Lieferant übernimmt auf erste Anfrage von Müller hin die Abwehr solcher Ansprüche auf eigene Kosten.
14. Pläne, (technische) Dokumente und geistiges Eigentum
Die von Müller beigestellten Grundlagen für den Auftrag wie Proben, Werkzeuge, Software, Pläne, Zeichnungen, CAD-Daten, Berechnungen usw. sind verbindlich. Der Lieferant prüft die von Müller beigestellten Informationen sofort und meldet Fehler und Uneindeutigkeiten unverzüglich. Alle Rechte bezüglich der Auftragsdokumente verbleiben bei Müller. Auch bestehen keinerlei Absichten, dem Lieferanten oder Dritten Lizenzen für diese Rechte zu erteilen.
15. Technische Entwicklung
Entsprechend den Auftragsbestimmungen sind die für die Fertigung der Lieferungen oder die Erbringung von Leistungen notwendigen Zeichnungen und technischen Spezifikationen Müller bzw. dem Kunden zur Genehmigung vorzulegen.
Der Lieferant holt die notwendigen Genehmigungen oder Anweisungen für die einwandfreie Ausführung des Auftrags rechtzeitig bei Müller ein.
Sofern im Auftrag nicht anders angegeben, gibt Müller die Zeichnungen bzw. technischen Spezifikationen innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab deren Erhalt an den Lieferanten zurück.
Werden diese Zeichnungen oder Spezifikationen von Müller oder dem Kunden kommentiert, hat der Lieferant fünfzehn (15) Tage Zeit, auf diese Kommentare zu reagieren und Müller geänderte Zeichnungen und technische Spezifikationen zur endgültigen Genehmigung vorzulegen.
Im Auftrag können unterschiedliche Lieferzeiten je nach den Erfordernissen von Müller genannt sein.
Nicht genehmigte Produkte oder Leistungen, gleich ob die Genehmigung seitens Müller gefordert ist (z.B. in deren Auftragsformularen und Anhängen hierzu) oder seitens des Kunden, durch Vorschriften oder in anderer Weise, dürfen nicht in die Produktion gehen, bevor die Genehmigung nicht schriftlich vorliegt.
16. Sicherheit und länderspezifische Bestimmungen
Der Lieferant garantiert, dass der Vertragsgegenstand dem aktuellen Stand der Technik entspricht sowie allen anwendbaren Sicherheitsvorschriften und technischen Standards (einschliesslich der geltenden Bestimmungen des Ziellandes). Auf Anfrage stellt der Lieferant die erforderlichen Standardzertifikate und Ursprungszeugnisse aus. Hier behält sich Müller ausdrücklich das Recht vor, weitere Informationen und Ursprungsnachweise zu verlangen. Der Lieferant haftet Müller gegenüber für sämtliche Schäden infolge der Nichtbeachtung dieser Bestimmungen und Standards.
17. Abfallbeseitigung, Ökologie
Die verwendeten Materialien müssen immer den aktuellsten Standards in Bezug auf ihre Entsorgung gerecht werden. Müssen aus technischen bzw. wirtschaftlichen Gründen trotzdem ökologisch problematische Materialien verwendet werden, ist Müller hiervon schriftlich zu informieren.
Enthalten gelieferte Materialien oder Produkte umweltschädliche Substanzen (entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen am Zielort), garantiert der Lieferant Müller, dass sie zurückgenommen und gemäss den Vorschriften entsorgt werden. Dies gilt auch für alle Substanzen und Materialien, die nach ihrem Einsatz verändert wurden.
Verpackungen, Behälter und ähnliche Positionen müssen vom Lieferanten kostenlos zur Entsorgung zurückgenommen werden.
18. Umweltfreundliche Produkte
Unsere Lieferanten sind bemüht sicherzustellen, dass im Rahmen des Entwicklungsprozesses für Produkte und Leistungen der wirtschaftliche Einsatz von Energie und natürlichen Ressourcen stets im Auge behalten wird. Unsere Lieferanten beachten prinzipiell die REACH-Verordnungen und die Vorgaben der RoHS-Richtlinie sowie die SVHC-Regelungen.
19. Integrität
Problematische oder nicht registrierte Substanzen Der Lieferant sichert zu, dass alle verwendeten Substanzen, die der EU-Chemikalienverordnung REACH unterliegen, vom Käufer entsprechend dieser Verordnung registriert oder genehmigt wurden, wobei der vertraglich vorgesehene Einsatz der Substanzen zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch für Lieferanten ausserhalb der EU. Auf Anfrage von Müller liefert der Lieferant geeignete Nachweise für die Beachtung dieser Verpflichtung. Sicherheitsdatenblätter müssen auf aktuellem Stand gehalten werden und elektronisch verfügbar sein, oder sie sind bei der ersten Lieferung eines Produkts automatisch mitzuliefern.
20. Arbeitssicherheit und Arbeitsrecht
Bei der Einstellung von Personal verpflichtet sich der Lieferant zur Einhaltung sämtlicher für die Einstellung und die Anwerbung von Personal geltender gesetzlicher Vorgaben, insbesondere solcher, die illegale Beschäftigung, Arbeits- und Aufenthaltsgenehmigungen, Sicherheit, Gleichheit und Beiträge zur Sozialversicherung betreffen.
Beim Betreten von Gebäuden, Bereichen bzw. Konstruktions- oder Montageorten von Müller sind die Sicherheitsanweisungen und -vorschriften von Müller zu beachten. Bei Nichtbeachtung verweigert Müller jegliche Haftung.
21. Software
Ist Software Bestandteil der Lieferposition, gibt der Lieferant bei der Anlieferung Müller den Quellcode und die zugehörige Dokumentation bekannt zusammen mit dem Objektcode. Damit muss es Müller möglich sein, die Software entsprechend ihrem vorgesehenen Einsatz zu verwenden und sie zu pflegen.
Müller kann die Software selbst weiterentwickeln oder sie von Dritten verarbeiten lassen.
22. Vertraulichkeit
Der Lieferant verpflichtet sich, die Basis des Auftrags und anderes Know-how, Daten und Informationen jeglicher Art und Form, die er in Verbindung mit dem Auftrag erhalten hat, ausschliesslich in dem Umfang zu nutzen, in dem dies vertraglich vorgesehen ist, und diese vertraulich zu behandeln. Jede andere Verwendung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Müller.
23. Ethik und Konformität
Der Lieferant verpflichtet sich die der Müller Gruppe geltenden Prinzipien der Ethik und der Konformität zu folgen. Insbesondere hat der Lieferant jedes Verhalten zu unterlassen, das als aktive oder passive Bestechung, Vorteilsgewährung oder Beihilfe zur Vorteilsgewährung, Begünstigung oder Beihilfe zur Begünstigung ausgelegt werden kann.
Der Lieferant bestätigt, hinsichtlich des Ethikkodex und der Konformitätsstrategien der Müller Gruppe informiert und sich ihrer bewusst zu sein, und er verpflichtet sich zu einem damit konformen Verhalten.
24. Abtretung an Lieferanten
Der Lieferant ist nicht berechtigt, Rechte in Bezug auf Müller auf Dritte zu übertragen, wenn dies nicht zuvor schriftlich Müller genehmigt wurde. Die vollständige oder teilweise Übertragung von Lieferungen bzw. Leistungen auf Dritte erfordert ebenfalls die vorherige Zustimmung von Müller. Der Lieferant haftet für deren Handlungen und Unterlassungen so, als wäre er selbst die ausführende Partei gewesen.
25. Werbung
Jede Bezugnahme auf eine Geschäftsverbindung mit Müller für Werbezwecke bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von Müller.
26. Versammlungsfreiheit
Die Lieferanten von Müller erkennen das für sie geltende Recht der Versammlungsfreiheit und das Vertretungsrecht an und arbeiten darauf hin, dass die darin verankerten Rechte für sämtliche Mitarbeiter gewahrt sind.
27. Änderung und Beendigung des Vertrags
Müller ist berechtigt, zu jeder Zeit Änderungen und Zusätze in Bezug auf den Auftrag zu verlangen. Der Lieferant informiert Müller unverzüglich über alle daraus resultierenden Fristen und Kosten. Die Vertragsbedingungen für den ursprünglichen Auftrag gelten ebenfalls. Änderungen hinsichtlich der Lieferung bzw. der Leistungen auf Seite des Lieferanten müssen vor der Lieferung von Müller schriftlich genehmigt werden.
Müller kann zu jeder Zeit den Vertrag ganz oder teilweise beenden. In diesem Fall steht dem Lieferanten eine Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen und Vorbereitungen zu, die nicht mehr zurückgenommen und auch nicht anderweitig verwendet werden können. Der Lieferant muss die angefallenen Kosten so gering wie möglich halten.
Weitere Ansprüche des Lieferanten sind ausgeschlossen.
28. Gerichtsstand und geltendes Recht
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der eingetragene Firmensitz von Müller. Allerdings ist Müller auch berechtigt, gegen den Lieferanten an dessen eingetragenem Firmensitz zu prozessieren.
Das Rechtsverhältnis unterliegt Schweizer Sachrecht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) sowie die Bestimmungen zu Gesetzeskonflikten des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind ausdrücklich ausgeschlossen.
Datum/Version 29.01.2025